H?ufig gestellte Fragen

1. Ich habe eine Erfindung gemacht, was muss ich tun?

Laut dem Arbeitnehmererfindungsgesetz sind alle Arbeitnehmer*innen verpflichtet, ihre Erfindung dem*der Arbeitgeber*in – also der Hochschule – zu melden. Beratung und Unterstützung rund um das Thema ?Erfindungsmeldung“ erhalten 365足彩投注_365体育投注@, wenn 365足彩投注_365体育投注@ dazu zun?chst unseren Patentreferenten Dr. Olaf Klatt kontaktieren. In einem pers?nlichen Gespr?ch k?nnen 365足彩投注_365体育投注@ Ihre Erfindung erl?utern und allgemeine Fragen zum Verfahren stellen. Achten 365足彩投注_365体育投注@ in jedem Fall darauf, dass 365足彩投注_365体育投注@ Ihre Erfindung nicht ver?ffentlichen, bevor die Erfindung zum Patent angemeldet oder Ihnen offiziell durch die Hochschule freigegeben worden ist.

2. Was ist eine Erfindungsmeldung und wo finde ich das Formular?

Mit der Erfindungsmeldung informieren 365足彩投注_365体育投注@ die Hochschule formal über die von Ihnen get?tigte Erfindung. In ihr beschreiben 365足彩投注_365体育投注@ detailliert Ihre Erfindung: Das technische Problem, den L?sungsweg und die Vorteile zum Stand der Technik. Ferner soll beschrieben werden, in welchem Kontext die Erfindung gemacht wurde (z.B. in einem Drittmittelprojekt). Insbesondere ist darauf zu achten, dass alle Erfinder angegeben werden (auch externe Erfinder). Das Formular finden 365足彩投注_365体育投注@ hier.

3. An wen schicke ich die Erfindungsmeldung?

Die vollst?ndige und von allen Erfindern unterschriebene Erfindungsmeldung sollte in einem verschlossenen Umschlag an die Pr?sidentin der Universit?t Paderborn geschickt bzw. pers?nlich dort abgegeben werden. Sollte Ihnen dies im Ausnahmefall nicht m?glich sein, sprechen 365足彩投注_365体育投注@ dazu ein alternatives Vorgehen mit dem Patentreferenten ab.

4. Was passiert nach Abgabe der Erfindungsmeldung?

Der Eingang der Erfindung wird den Erfinder*innen schriftlich best?tigt, anschlie?end wird die Erfindung formell auf Vollst?ndigkeit und Rechte Dritter geprüft. Die Erfindung wird zur Prüfung der Patentf?higkeit und Verwertbarkeit an PROvendis GmbH weitergeleitet. Nach Eingang der Stellungnahme von PROvendis entscheidet die Hochschule über eine Inanspruchnahme oder eine Freigabe. Die Entscheidung wird den Erfinder*innen schriftlich mitgeteilt. Im Fall eine Inanspruchnahme wird eine Patentanmeldung eingeleitet.

5. Was bedeuten Inanspruchnahme und Freigabe und wer entscheidet darüber?

Bei einer Inanspruchnahme nimmt der*die Arbeitgeber*in die Diensterfindung seines Arbeitnehmers in Anspruch. Die Inanspruchnahme muss durch eine schriftliche Erkl?rung gegenüber dem Arbeitnehmer erfolgen. Mit Zugang der Erkl?rung gehen alle Rechte an der Diensterfindung auf den*die Arbeitgeber*in über. Eine Inanspruchnahme verpflichtet den*die Arbeitgeber*in, die Diensterfindung unverzüglich und mindestens im Inland auf eigene Kosten und Namen zum Patent anzumelden. Bei einer Freigabe der Erfindung durch den*die Arbeitgeber*in kann der*die Arbeitnehmer*in frei darüber entscheiden, ob er seine Erfindung auf eigene Kosten und Namen schutzrechtlich absichert oder seine Forschungsergebnisse der ?ffentlichkeit offenbart. Die Entscheidung wird durch die Vizepr?sidentin für Wirtschafts- und Personalverwaltung der Universit?t Paderborn getroffen.

6. Wer bewertet meine Erfindung?

Alle Hochschulerfindungen werden grunds?tzlich von der Patentverwertungsagentur PROvendis GmbH bewertet; das Ergebnis wird der Hochschule in einer Stellungnahme mitgeteilt. An der Universit?t Paderborn erfolgt zus?tzlich eine Handlungsempfehlung durch das Referat Forschungsf?rderung an die Vizepr?sidentin für Wirtschafts- und Personalverwaltung.

7. Wie l?uft der Prozess von der Erfindung bis zur Patentanmeldung in meiner Hochschule?

Erstanlaufstelle für eine Erfindungsmeldung ist das Forschungsreferat. Die Erfindungsmeldung sollte schriftlich unter Verwendung dieses Formulars erfolgen. Nach einer Vorprüfung durch das Forschungsreferat erfolgt eine Bewertung durch die PROvendis GmbH. Nach Eingang der Stellungnahme von PROvendis entscheidet die Hochschule über die Inanspruchnahme oder Freigabe der Erfindung. Im Falle eine Inanspruchnahme wird eine Patentanmeldung eingeleitet. Der gesamte Prozess erfolgt in enger Abstimmung zwischen Erfinder*in, Hochschule, PROvendis GmbH und der Patentanw?ltin oder dem Patentanwalt.

8. Wer ist PROvendis und was macht PROvendis?

Die Patentverwertungsagentur PROvendis GmbH ist eine Tochtergesellschaft der NRW-Hochschulen. Die bei der PROvendis GmbH als Innovationsmanager*in angestellten Naturwissenschaftler*innen und Ingenieure*innen bewerten Hochschulerfindungen auf Patentf?higkeit und wirtschaftliche Verwertbarkeit. 365足彩投注_365体育投注@ unterstützen bei der Patentierung, suchen Verwertungspartner*innen und verhandeln Vertragskonditionen mit Unternehmen. Ferner beraten die Rechts- und Patentanw?lt*innen der PROvendis GmbH die Hochschulen in allen Rechtsschutzangelegenheiten.

9. Nach welchen Kriterien wird die Erfindung bewertet?

Die Patentverwertungsagentur PROvendis GmbH bewertet eine Erfindung nach den folgenden Kriterien: Patentf?higkeit (Neuheit, erfinderische H?he, gewerbliche Anwendbarkeit), Ausführbarkeit bzw. Reifegrad und wirtschaftliche Verwertbarkeit.

10. Wie lange dauert die Patentanmeldung?

Ab Eingang der vollst?ndigen Erfindungsmeldung bei der Hochschule über den Bewertungsprozess, die Erstellung der Patentschrift bis hin zur Eingangsbest?tigung des Patentamtes vergehen ca. 3 bis 6 Monate. Dies kann jedoch auch schneller gehen und h?ngt stark von der jeweiligen Sachlage und dem bereits vorhandenen Datenmaterial ab. Vorarbeiten wie Zusammenstellungen experimenteller Daten und Abbildungen oder eigene erste Recherchen zum Stand der Technik sowie die Kenntnis potenziell interessierter Firmen beschleunigen den zeitlichen Ablauf erheblich.

11. Welche Fristen muss ein Erfinder beachten? Sollte oder muss ein Erfinder schnell handeln?

Hochschulangestellte müssen seine Erfindung der Hochschule unverzüglich melden (§ 5 ArbEG). Nach Eingang der Erfindungsmeldung bei der Hochschule darf der*die Erfinder*in seine*ihre Erfindung zwei Monate lang nicht ver?ffentlichen, daher sollte er*sie diese bei einer geplanten Publikation rechtzeitig melden. Entscheidend ist, je früher die Meldung erfolgt, desto früher kann ein Patent angemeldet und die Erfindung gesichert werden.

12. Studierende als Miterfinder*in. Was ist zu beachten?

Studierende sind nicht Arbeitnehmer*in der Hochschule und fallen daher nicht unter das Gesetz über Arbeitnehmererfindungen. Hochschule und Studierende k?nnen aber vereinbaren, dass die Anteile der Erfindung auf die Hochschule übergehen und die Studierenden im Sinne des Gesetzes über Arbeitnehmerfindungen vergütet werden.

13. Kann ein Gastwissenschaftler*in Diensterfinder der Hochschule sein?

Grunds?tzlich ja, sobald ein vertragliches Verh?ltnis mit der Hochschule besteht. Gibt es aber keinen Anstellungsvertrag zwischen Gastwissenschaftler*in und aufnehmender Hochschule, gilt der*die Gastwissenschaftler*in als freier Erfinder*in.

14. Ich m?chte sobald wie m?glich etwas ver?ffentlichen. Wann darf ich das?

Laut Arbeitnehmererfindungsgesetz dürfen 365足彩投注_365体育投注@ frühesten zwei Monate nach Eingang der Erfindungsmeldung bei der Hochschule Ihre Erfindung ver?ffentlichen, aber falls die Inhalte der geplanten Ver?ffentlichung durch ein Patent geschützt werden sollen/müssen, müssen diese vor der Ver?ffentlichung schutzrechtlich gesichert werden. Erst mit Eingang der Anmeldung besteht patentrechtlicher Schutz. Vorher dürfen diese Inhalte nicht der ?ffentlichkeit zug?nglich gemacht werden, da im Falle einer Vorver?ffentlichung eine Erfindung nicht mehr als neu gilt und damit nicht mehr zum Patent angemeldet werden kann.

15. Worauf muss ich achten, um die m?gliche Patentierung meiner Erfindung nicht zu gef?hrden?

Erfindungen dürfen vor dem Tag der Anmeldung in keiner Weise der ?ffentlichkeit zug?nglich gemacht werden. Die Personen, mit denen über die Erfindung im Vorfeld kommuniziert wird, müssen zur Geheimhaltung verpflichtet werden.

16. Welche Vorteile habe ich durch Patentanmeldungen über die Hochschule und welche finanzielle Beteiligung an Verwertungserl?sen haben Erfinder*innen an Hochschulen?

Grunds?tzlich ist ein*e Hochschularbeitnehmer*in per Gesetz verpflichtet, vor Offenbarung der Erfindung diese der Hochschule zu melden. Die Hochschule wird im Falle einer Inanspruchnahme die Erfindung auf eigene Kosten zum Patent anmelden sowie die Verwertung der Erfindung bestm?glich betreiben. Den Hochschulerfinder*innen entstehen dabei keine Kosten, sie erhalten aber 30 % der Bruttoeinnahmen.

17. Bekomme ich eine Vergütung und wie hoch ist diese?

Bei erfolgreicher Verwertung einer Diensterfindung ist die Hochschule gesetzlich zur Zahlung einer Vergütung verpflichtet. Nach § 42 Abs. 4 hat der*die Erfinder*in bzw. die Gemeinschaft der Erfinder*innen einen Anspruch auf 30 % der erzielten Brutto-Verwertungseinnahmen (Lizenzierung oder Verkauf), d.h. vor Abzug der Patentierungskosten. In der privaten Wirtschaft liegt im Vergleich hierzu die finanzielle Beteiligung der Erfinder mit 1 bis 3 % meist deutlich niedriger. Die Erfindervergütung gilt als Teil des zu versteuernden Arbeitslohns und wird in jedem Fall durch das Landesamt für Besoldung ausgezahlt.

18. Entstehen dem Erfinder Kosten durch eine Schutzrechtsanmeldung und Verwertung?

Wenn 365足彩投注_365体育投注@ uns eine Erfindung melden und wir diese in Anspruch nehmen, tr?gt die Hochschule s?mtliche Kosten für Schutzrechtsanmeldungen und eine anschlie?ende Verwertung aus zentralen Mitteln. Ihnen als Erfinder*in und Ihrer Fakult?t entstehen keine Kosten.

19. Meine Erfindung ist in einem Drittmittelprojekt entstanden. Was muss ich beachten?

Auch im Rahmen eines Drittmittelprojektes muss eine Erfindungsmeldung ausgefüllt und bei der Hochschule eingereicht werden. Bitte legen 365足彩投注_365体育投注@ Ihrer Erfindungsmeldung in diesem Fall den entsprechenden Kooperationsvertrag zwischen Ihnen und dem Projektpartner bei bzw. geben 365足彩投注_365体育投注@ an, in welchem Projekt die Erfindung entstanden ist (Projektpartner*in, F?rderkennzeichen, Geldgeber*in). Die Hochschule prüft anschlie?end alle vertraglichen Regelungen und wird entsprechend weiterverfahren.

Erfindungsmeldung

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Dr. Olaf Klatt

Europ?ische und nationale Forschungsf?rderung und -planung, Rechtsfragen der Forschung (SG 2.2)

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