Akademische R?te a.Z. (AR/AOR)

Akademische R?te (AR) auf Zeit sind im Beamtenverh?ltnis und werden für die Dauer von drei, Akademische Oberr?te (AOR) auf Zeit für vier Jahre ernannt. Das Beamtenverh?ltnis eines AR kann um weitere drei Jahre verl?ngert werden.  Auch kann ein AR nach Ablauf seiner Amtszeit zum AOR auf Zeit ernannt werden. Eine erneute Ernennung auf Zeit ist ausgeschlossen. Die Lehrverpflichtung richtet sich nach der entsprechenden Verordnung des Landes.

Mit Ablauf der Amtszeit ist der Beamte entlassen. Die Vorschriften über die Laufbahnen, den einstweiligen Ruhestand und die Probezeit sind nicht anwendbar. Nach europ?ischem Recht darf ein Beamter streiken. Die deutsche Rechtsprechung l?sst dies (noch) nicht zu. Hat ein Beamter Zweifel an der Rechtm??igkeit z.B. an der Weisung eines Vorgesetzten, bleibt ihm die M?glichkeit der Remonstration.