Gesetzliche Freistellungsm?glichkeiten

Die Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf ist mit den Neuregelungen im Familienpflegezeitgesetz und im Pflegezeitgesetz deutlich verbessert worden. Besch?ftigte haben seit dem 1. Januar 2015 mehr zeitliche Flexibilit?t und Sicherheit, um nahe Angeh?rige in h?uslicher Umgebung zu pflegen.

Mit dem Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf wurden die bestehenden Regelungen des Pflegezeit?gesetzes (PflegeZG) und des Familienpflegezeitgesetzes (FPfZG) weiterentwickelt und besser miteinander verzahnt.

 

Die vier unterschiedlichen Arten der Arbeitsbefreiung:

Auszeit im Akutfall: Kurzzeitige Arbeitsverhinderung von bis zu zehn Arbeitstagen bei akut auftretender Pflegesituation

Wird die beziehungsweise der nahe Angeh?rige einer oder eines Besch?ftigten akut pflegebedürftig, besteht das Recht, bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fernzubleiben, wenn dies erforderlich ist, um für die betroffene Person eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung in dieser Zeit sicherzustellen. Angeh?rigen wird hiermit geholfen, kurzfristig eine Pflege zu organisieren, zum Beispiel nach einem Schlaganfall. Besch?ftigte sind verpflichtet, dem*der Arbeitgeber*in ihre Verhinderung an der Arbeitsleistung und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Auf Verlangen der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers muss eine ?rztliche Bescheinigung über die voraussichtliche Pflegebedürftigkeit der oder des Angeh?rigen sowie die Erforder?lichkeit der Arbeitsbefreiung vorgelegt werden. Der Schutz in der Kranken?-, Pflege?-, Renten?- und Arbeitslosenversicherung bleibt bestehen. Dies ist geregelt im Pflegezeitgesetz PflegeZG §2.

Für die Inanspruchnahme der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung braucht noch kein Pflegegrad festgestellt worden zu sein, jedoch muss eine Pflegebedürftigkeit vorliegen, die mindestens dem Pflegegrad 1 entspricht.

Es handelt sich um eine komplette Auszeit von der Arbeit und nicht um eine Teilzeitreduzierung. Die 10 Tage müssen nicht am Stück genommen werden. 365足彩投注_365体育投注@ k?nnen sich auch mehrmals wenige Tage frei nehmen. Au?erdem ist es m?glich, sich die Arbeitsverhinderung aufzuteilen. Also beispielsweise k?nnen sich zwei Geschwister jeweils 5 Tage frei nehmen. Entscheidend ist, dass der Anspruch auf insgesamt zehn Arbeitstage pro zu pflegender Person beschr?nkt ist. Hier besteht keine Ankündigungsfrist. Als finanzielle Unterstützung gibt es Pflegeunterstützungsgeld (Lohnersatzleistung), ausgezahlt durch die Pflegekasse des Pflegebedürftigen (ca. 90% des Nettogehalts).

Es gilt bei der Erw?gung einer Freistellung nach § 2 Pflegezeitgesetz genau zu prüfen, ob auch die Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Die Rahmenbedingen dafür, wann eine Pflegesituation als akut aufgetreten anerkannt wird, sind sehr eng formuliert.

Bei der Pflegezeit k?nnen sich Arbeitnehmer*innen für die h?usliche Pflege von nahen Angeh?rigen bis zu insgesamt 6 Monaten freistellen lassen. Die Freistellung kann vollst?ndig oder als Teilzeit erfolgen.

Soll eine Pflegezeit in Anspruch genommen werden, muss diese dem*der Arbeitgeber*in mindestens 10 Tage im Voraus angekündigt werden. Bei einer akut aufgetretenen Pflegesituation kann es sinnvoll sein, die kurzzeitige Arbeitsverhinderung zu nutzen und direkt am gleichen Tag ebenfalls die Pflegezeit anzukündigen. 

Die Pflegezeit kann für pflegebedürftige nahe Angeh?rige mit mindestens Pflegegrad 1 in Anspruch genommen werden.

Nach der Pflegezeit haben 365足彩投注_365体育投注@ ein Anrecht darauf, wieder in der Stundenanzahl zu arbeiten, mit der 365足彩投注_365体育投注@ vor der Pflegezeit besch?ftigt waren.

Um Verdienstausf?lle w?hrend der Pflegezeit aufzufangen, besteht Anspruch auf ein staatliches Darlehen. Das zinslose Darlehen des Bundesamts für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) soll den Lohnverlust w?hrend der Familienpflegezeit mindern. Bei der Berechnung der H?he des Darlehens hilft der Familienpflegezeit-Rechner.

Es gelten die gleichen Regeln für Arbeitnehmer*innen und Beamte*innen.

Seit dem 1. Januar 2015 gilt ein Rechtsanspruch auf Familienpflegezeit. Damit k?nnen Besch?ftigte ihre w?chentliche Arbeitszeit für maximal 24 Monate auf bis zu 15 Stunden reduzieren, wenn sie einen pflegebedürftigen nahen Angeh?rigen in h?uslicher Umgebung pflegen. Dabei handelt es sich um einen Durchschnittswert, der im Jahresmittel erreicht werden muss. Wurde vor einer Familienpflegezeit bereits eine Pflegezeit in Anspruch genommen, darf die Kombination eine Gesamtdauer von 24 Monaten nicht überschreiten. Die Ankündigungsfrist bei dem*der Arbeitsgeber*in betr?gt 8 Wochen. Wenn bereits Pflegezeit in Anspruch genommen wurde, betr?gt die Ankündigungsfrist 12 Wochen.

Die Pflegezeit kann für pflegebedürftige nahe Angeh?rige mit mindestens Pflegegrad 1 in Anspruch genommen werden.

Nach der Pflegezeit haben 365足彩投注_365体育投注@ ein Anrecht darauf, wieder in der Stundenanzahl zu arbeiten, mit der 365足彩投注_365体育投注@ vor der Pflegezeit besch?ftigt waren.

Um Verdienstausf?lle w?hrend der Pflegezeit aufzufangen, besteht Anspruch auf ein staatliches Darlehen. Das zinslose Darlehen des Bundesamts für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) soll den Lohnverlust w?hrend der Familienpflegezeit mindern. Bei der Berechnung der H?he des Darlehens hilft der Familienpflegezeit-Rechner.

Bei der Begleitung in der letzten Lebensphase haben die Angeh?rigen von Pflegebedürftigen die M?glichkeit, sich vollst?ndig oder teilweise für maximal 3 Monate von der Arbeit freistellen zu lassen. Eine Freistellung ist auch dann m?glich, wenn der Angeh?rige in einem Hospiz oder einer anderen Einrichtung versorgt wird. Der Fokus liegt nicht auf der Pflege, sondern darauf, gemeinsame Zeit zu verbringen. Ein Pflegegrad ist nicht erforderlich, um die Begleitung in der letzten Lebensphase in Anspruch zu nehmen. Um Verdienstausf?lle aufzufangen, besteht Anspruch auf ein zinsloses staatliches Darlehen.

FAQ

Als nahe Angeh?rige gelten laut Gesetz (§ 7 PflegeZG) folgende Personen:

  • Gro?eltern, Eltern, Schwiegereltern, Stiefeltern
  • EhepartnerIn, LebenspartnerIn und PartnerIn einer ehe?hnlichen oder lebenspartnerschafts?hnlichen Gemeinschaft
  • Geschwister
  • Schw?gerinnen und Schw?ger
  • Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder, Adoptiv- oder Pflegekinder des Ehegatten oder Lebenspartners, Schwiegerkinder und Enkelkinder

Bereits seit 2008 haben Besch?ftigte im Rahmen der ?kurzzeitigen Arbeitsverhinderung“ nach § 2 Pflegezeitgesetz die M?glichkeit, bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fernzubleiben, wenn dies erforderlich ist, um für einen pflegebedürftigen nahen Angeh?rigen in einer akut aufgetretenen Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung in dieser Zeit sicherzustellen. Seit 2015 besteht w?hrend dieser ?kurzzeitigen Arbeitsverhinderung“ ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch die Pflegekasse.

Als Ausgleich für entgangenes Arbeitsentgelt k?nnen Besch?ftigte ein auf insgesamt bis zu zehn Arbeitstage begrenztes sogenanntes Pflegeunterstützungsgeld in Anspruch nehmen (w?hrend der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung). Dies gilt für die Pflege von pflegebedürftigen Personen aller Pflegegrade. Dabei handelt es sich um eine Entgeltersatzleistung. Als Brutto?-Pflegeunterstützungsgeld werden 90 Prozent (bei Bezug beitragspflichtiger Einmalzahlungen in den letzten zw?lf Monaten vor der Freistellung 100 Prozent) des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts gezahlt. Angeh?rigen wird hiermit geholfen, kurzfristig eine Pflege zu organisieren, zum Beispiel nach einem Schlaganfall. Wenn mehrere Besch?ftigte ihren Anspruch auf kurzzeitige Arbeitsverhinderung zugunsten derselben bzw. desselben pflegebedürftigen nahen Angeh?rigen geltend machen, ist ihr Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld zusammen auf insgesamt bis zu zehn Arbeitstage begrenzt.

Das Pflegeunterstützungsgeld ist unverzüglich - das hei?t ohne schuldhaftes Z?gern - bei der Pflegekasse beziehungsweise dem privaten Pflegeversicherungsunternehmen der oder des pflegebedürftigen nahen Angeh?rigen zu beantragen. Wenn ein entsprechender Antrag gestellt wird, ist die ?rztliche Bescheinigung über die (voraussichtliche) Pflegebedürftigkeit der beziehungsweise des Angeh?rigen (au?er gegebenenfalls bei dem*der Arbeitgeber*in) auch bei der Pflegekasse oder beim privaten Pflegeversicherungsunternehmen einzureichen. Der*die Arbeitgeber*in ist zur Fortzahlung der Vergütung nur verpflichtet, soweit sich eine solche Verpflichtung aus anderen gesetzlichen Vorschriften oder aufgrund einer Vereinbarung ergibt.

Bundesgesundheitsministerium

Für Beamt*innen gelten die jeweiligen beamtenrechtlichen Regelungen des Bundes und der L?nder. Mit dem "Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf für Beamtinnen und Beamte des Bundes sowie Soldatinnen und Soldaten sowie zur ?nderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften", das am 28. Oktober 2016 in Kraft getreten ist, wurden die genannten Regelungen, die für die Privatwirtschaft und für Tarifbesch?ftigte gelten, im Wesentlichen wirkungsgleich im Beamten- und Soldatenbereich nachvollzogen. Es wurde ein Rechtsanspruch auf Familienpflegezeit und Pflegezeit eingeführt und es kann zugleich ein Vorschuss in Anspruch genommen werden, um w?hrend der (teilweisen) Freistellung den Lebensunterhalt besser bew?ltigen zu k?nnen.

FrUrlV NRW § 16  – Kurzzeitige Arbeitsverhinderung, Pflegezeit und sonstige Freistellungen: Beamt*innen haben ebenfalls Anspruch auf kurzzeitige Arbeitsfreistellung sowie Pflegezeit. Im Vergleich zu Angestellten haben Beamte keinen Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld. (3) Die Freistellung nach Absatz 1 Nummer 1 erfolgt im Umfang von 9 Arbeitstagen unter Fortzahlung der Besoldung, soweit keine andere Person bezahlte Freistellung im Rahmen der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung für dieselbe pflegebedürftige Person in Anspruch nimmt. Der Dauer der Freistellung liegt eine Fünf-Tage-Woche zugrunde.

LBG § 65a: Beamt*innen kann auf Antrag Familienpflegezeit (in Form von Familienpflegeteilzeit) genehmigt werden. 365足彩投注_365体育投注@ haben kein Anspruch auf ein Darlehen vom Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben, jedoch im Fall einer Teilzeitbesch?ftigung ein Anrecht auf ein Vorschuss. (1) Beamtinnen und Beamten mit Dienst- oder Anw?rterbezügen, die einen pflegebedürftigen nahen Angeh?rigen in h?uslicher Umgebung pflegen, kann auf Antrag Familienpflegezeit in der Form von Familienpflegeteilzeit bewilligt werden. Die Familienpflegeteilzeit wird als Teilzeitbesch?ftigung in der Weise bewilligt, dass die Beamtinnen und Beamten ihre tats?chliche Arbeitszeit w?hrend der Pflegephase bis zu l?ngstens 24 Monaten um den Anteil der reduzierten Arbeitszeit erm??igen, welcher nach Beendigung der Pflegephase in der ebenso langen Nachpflegephase erbracht wird. Die regelm??ige w?chentliche Arbeitszeit in der Pflegephase muss mindestens 15 Stunden betragen. Die Bewilligung der Familienpflegeteilzeit ist mit einem Widerrufsvorbehalt für die F?lle des Absatzes 7 Satz 1 zu versehen.

Das Arbeitsentgelt wird w?hrend der Pflegephase aufgestockt, und zwar um die H?lfte der Differenz zwischen dem bisherigen monatlichen Arbeitsentgelt und dem zukünftigen Teilzeitentgelt. Nach der Familienpflegeteilzeit kehren die Besch?ftigten wieder zur vorherigen Stundenzahl zurück, bekommen aber weiterhin das reduzierte Entgelt, bis der vom Arbeitgeber gew?hrte Entgeltvorschuss nachgearbeitet ist.

Beispielsweise kann ein*e vollzeitbesch?ftigte*r Beamter*in im Rahmen der Pflege- und Familienpflegezeit im Rahmen von 50% der regul?ren Arbeitszeit arbeiten und eine Besoldung für eine T?tigkeit im Rahmen von 75% der regul?ren Arbeitszeit erhalten. Wenn die Erm??igung der Arbeitszeit um 25% für ein Jahr erfolgte, muss die Beamtin/der Beamte im Jahr nach der Reduzierung zum Ausgleich in Vollzeit arbeiten und erh?lt dann weiterhin für ein Jahr nur 75% der Besoldung, die für eine Vollzeitbesch?ftigung erfolgen würde.

Ebenso wie Angestellte haben auch Beamt*innen keinen Rechtsanspruch auf Gew?hrung einer Familienpflegeteilzeit. Die Bewilligung ist eine Ermessensentscheidung. Beratungen in den jeweiligen konkreten Einzelf?llen erfolgt durch das Personaldezernat, Sachgebiet 4.2.

Quelle: Bundesgesundheitsministerium, FrUrlV NRW § 16 und LBG § 65a

Pflegende Angeh?rige k?nnen Freistellungen nach dem Pflegezeitgesetz und nach dem Familienpflegezeitgesetz auch kombiniert in Anspruch nehmen. Die Gesamtdauer aller Freistellungsm?glichkeiten betr?gt zusammen h?chstens 24 Monate. Nahe Angeh?rige k?nnen die Freistellungen auch parallel oder nacheinander in Anspruch nehmen und sich so die Pflege partnerschaftlich teilen.

Bundesgesundheitsministerium

Grunds?tzlich gilt: Die Pflegezeit kann nur mit Zustimmung der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers vorzeitig beendet werden. Ausnahmen: Die Pflegezeit endet vor Ablauf des in Anspruch genommenen Zeitraums mit einer ?bergangsfrist von vier Wochen, wenn die gepflegte Person verstirbt, in eine station?re Pflegeeinrichtung aufgenommen werden muss oder die h?usliche Pflege der beziehungsweise des nahen Angeh?rigen aus anderen Gründen unm?glich oder unzumutbar wird.

Quelle: Bundesgesundheitsministerium

Für Besch?ftigte besteht von der Ankündigung - h?chstens jedoch 12 Wochen vor dem angekündigten Beginn - bis zur Beendigung der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung, der Pflegezeit oder der Familienpflegezeit Kündigungsschutz.

Fristen im ?berblick

Kurzzeitige Arbeitsverhinderung:
- Dauer 10 Tage
- keine Ankündigungsfrist

Pflegezeit:
- Dauer bis zu 6 Monate
- Ankündigungsfrist 10 Tage

Familienpflegezeit:
- Dauer bis zu 2 Jahre
- Ankündigungsfrist 8 Wochen.
- Wenn bereits Pflegezeit in Anspruch genommen wurde, betr?gt die Ankündigungsfrist 12 Wochen.

Bei Pflegezeit und Familienpflegezeit müssen 365足彩投注_365体育投注@ mit der Ankündigung au?erdem erkl?ren
- für welchen Zeitraum die Pflegezeit / Familienpflegezeit in Anspruch genommen werden soll
- um wie viele Stunden die Arbeitszeit reduziert werden soll. Dabei ist auch die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit anzugeben.

Mehr Informationen

Wer eine der genannten Pflegezeiten in Anspruch nehmen m?chte, muss sich über die individuelle soziale Absicherung informieren. Nicht in allen F?llen bleibt der Versicherungsschutz für Kranken- und Pflegeversicherung über den Arbeitgeber bestehen.

W?hrend der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung besteht nur eine Absicherung, wenn diese vertraglich vereinbart ist. Ansonsten k?nnen Pflegende sich, wenn m?glich, über die gesetzliche Familienversicherung des Partners mitversichern lassen. Dafür ist in der Regel nur ein Anruf bei der Krankenkasse des Partners n?tig. Alleinstehende und Partner von Privatversicherten müssen sich hingegen w?hrend der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung freiwillig versichern. Alle n?tigen Unterlagen erhalten 365足彩投注_365体育投注@ bei Ihrer Krankenkasse.

W?hrend der Pflege- und Familienpflegezeit sowie der Sterbebegleitung h?ngt der Versicherungsstatus davon ab, wie viel Geld 365足彩投注_365体育投注@ noch verdienen. Wer mehr als 450 Euro pro Monat bekommt, ist in der Regel automatisch pflichtversichert in Kranken-, Pflege- und Rentenkasse und muss sich um nichts kümmern. Doch wer weniger als 450 Euro pro Monat erh?lt, für den gelten die gleichen Regeln wie bei der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung: Eine freiwillige Absicherung ist n?tig. Personen, die sich nicht über den Partner absichern k?nnen, sondern sich freiwillig versichern müssen, k?nnen Zuschüsse erhalten. Diese müssen 365足彩投注_365体育投注@ bei der Pflegeversicherung des Pflegebedürftigen beantragen. Das ist für gesetzlich und privat Versicherte m?glich.

Unabh?ngig vom Verdienst sind pflegende Angeh?rige, die eine Pflegezeit in Anspruch nehmen, automatisch gesetzlich unfallversichert. Die Pflegeversicherung des Pflegebedürftigen muss 365足彩投注_365体育投注@ bei der zust?ndigen Unfallkasse anmelden und Beitr?ge zahlen.

Damit die Zeiten der Pflege sich nicht negativ auf Ihre Rentenh?he auswirken, k?nnen 365足彩投注_365体育投注@ Extra-Rentenpunkte sammeln. Damit Ihnen keine Ansprüche entgehen, informieren 365足彩投注_365体育投注@ sich bei der Pflegekasse Ihres Angeh?rigen, welche Unterlagen 365足彩投注_365体育投注@ einreichen müssen, um zus?tzliche Rentenpunkte zu erhalten.

Weitere Informationen

Ein Muster zur Ankündigung von Freistellungen finden 365足彩投注_365体育投注@ hier.