Spezifische Regelungen für Beamt*innen

Für an der Universit?t Paderborn besch?ftigte Beamt*innen regelt das Landesbeamtengesetz – LBG NRW die Elternzeit. N?here Informationen dazu sind auf den Seiten des Landesamtes für Besoldung und Versorgung NRW zu finden. 

Beurlaubung und Teilzeitbesch?ftigung aus famili?ren Gründen für Beamt*innen

Eine weitere unbezahlte Beurlaubung aus familienpolitischen Gründen ist Beamt*innen auch nach Ablauf der Elternzeit m?glich. Hierbei kann es sich um eine vollst?ndige, zeitlich befristete Beurlaubung handeln, nach deren Ende in der Regel eine Rückkehr auf den alten Arbeitsplatz m?glich ist. Oder die*der Besch?ftigte vereinbart eine Beurlaubung für einen Teil der ursprünglichen Arbeitszeit, eine sogenannte Teilzeitbeurlaubung/ Teilzeitbesch?ftigung. Diese ist in der Regel befristet und erm?glicht bei Bedarf hinterher auch wieder eine Aufstockung auf den ursprünglichen Umfang der Stelle.

Beamt*innen ist Urlaub ohne Dienstbezüge zu gew?hren, wenn sie*er

  • ein Kind unter 18 Jahren oder
  • einen nach ?rztlichem Gutachten pflegebedürftigen Angeh?rigen tats?chlich betreuen oder pflegen.

Diese Beurlaubung bedarf der Zustimmung der*des Arbeitgebers*in und es besteht nur ein Anspruch auf die Beurlaubung bei Beamt*innen, wenn zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Bei Beamt*innen ist eine Beurlaubung bis zu zw?lf Jahre m?glich.

Zuschuss zur Krankenversicherung in der Elternzeit für Beamt*innen

Fragen zum Zuschuss zur Krankenversicherung in der Elternzeit k?nnen an die Beihilfestelle der Universit?t Paderborn gerichtet werden.