Informationen zum Mutterschutz

Rund um die Geburt eines Kindes verfolgt der Mutterschutz verschiedene Zielsetzungen.

Hierbei soll die Gesundheit der schwangeren oder stillenden Frau geschützt werden und gleichzeitig soll die Fortführung ihrer Erwerbsf?higkeit erm?glicht werden. Zudem schützt das Mutterschutzgesetz vor einer unberechtigten Kündigung und sichert das Einkommen in der Zeit, in der eine Besch?ftigung verboten ist.

Insgesamt soll das Mutterschutzgesetz Benachteiligungen w?hrend der Schwangerschaft, nach der Entbindung und in der Stillzeit entgegenwirken. 

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Zu Beginn der Schwangerschaft

Das Mutterschutzgesetz gilt für alle Frauen, die in der Bundesrepublik Deutschland in einem Ausbildungs- oder Arbeitsverh?ltnis stehen, unabh?ngig von Staatszugeh?rigkeit und Familienstand. Das Gesetz gilt auch für Studentinnen jedoch nicht für selbstst?ndig t?tige Frauen. Der Mutterschutz für Beamtinnen ist in der sogenannten Mutterschutzverordnung festgelegt.

Damit die Universit?t die Mutterschutzbestimmungen einhalten kann, sollen Frauen ihre Schwangerschaft und den mutma?lichen Tag der Entbindung mitteilen, sobald ihnen diese Tatsachen bekannt sind. Erfolgt eine sp?tere Information über die Schwangerschaft, so gelten die Schutzvorschriften erst, wenn die Frauen die Mitteilung gemacht haben. Die Kosten für eine ?rztliche Bescheinigung der Schwangerschaft werden von der Universit?t übernommen. Mitarbeiterinnen der Hochschule melden ihre Schwangerschaft bei ihrer*m zust?ndigen Sachbearbeiter*in.

Der Mutterschutz stellt sicher, dass auch w?hrend der Berufst?tigkeit Vorsorgeuntersuchungen in Anspruch genommen werden k?nnen. 365足彩投注_365体育投注@ dienen der Gesundheit von Mutter und Kind. Die werdende Mutter sollte einen Termin zur Vorsorgeuntersuchung au?erhalb ihrer Arbeitszeit vereinbaren, soweit dies m?glich ist. Falls dies nicht der Fall ist, muss der*die Arbeitgeber*in die werdende Mutter ohne Lohn- oder Gehaltsausfall von der Arbeit freistellen. Voraussetzung dafür ist, dass die Vorsorgeuntersuchung erforderlich ist. 

Vom Beginn der Schwangerschaft an bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung ist die Kündigung des Arbeitsverh?ltnisses durch das Unternehmen unzul?ssig. Der*die Arbeitgeber*in darf w?hrend dieser Zeit auch nicht zu einem danach liegenden Zeitpunkt kündigen. Der Kündigungsschutz gilt nur dann, wenn dem Unternehmen die Schwangerschaft oder die Entbindung bekannt war oder sie ihm*ihr innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Kündigung mitgeteilt wird (am besten per Einwurfeinschreiben).

W?hrend der Schwangerschaft und der Schutzfrist nach der Geburt ist die Frau selbst nicht an die tariflichen Kündigungsfristen gebunden. 365足彩投注_365体育投注@ kann das Arbeitsverh?ltnis ohne Einhaltung einer Frist zum Ende der Schutzfrist nach der Geburt (8 Wochen, bei Mehrlingsgeburten, einer Behinderung des Kindes oder einer Frühgeburt 12 Wochen) kündigen.

Schwangerschaft am Arbeitsplatz

Im Rahmen seiner Fürsorgepflicht ist der*die Arbeitgeber*in einer werdenden oder stillenden Mutter dazu verpflichtet, sie so zu besch?ftigen und ihren Arbeitsplatz einschlie?lich der Maschinen, Werkzeuge und Ger?te so einzurichten, dass Mutter und Kind vor Gefahren für Leben und Gesundheit ausreichend geschützt sind. Hierzu erstellt der*die Arbeitgeber*in nach der Mitteilung der Schwangerschaft eine Gef?hrdungsbeurteilung. Aus dieser Beurteilung geht hervor, welche erforderlichen Schutzma?nahmen ergriffen werden müssen, um die werdende Mutter und das ungeborene Kind zu schützen. Zun?chst wird dann versucht die Arbeitsbedingungen so umzugestalten, dass die Gef?hrdungen ausgeschlossen sind. Wenn dies nicht gew?hrleistet werden kann, ist es m?glich die werdende Mutter an einem anderen geeigneten Arbeitsplatz einzusetzen. 

Im Rahmen des Mutterschutzgesetzes gilt ein generelles Besch?ftigungsverbot für werdende Mütter, wenn eine Gef?hrdung ihrer physischen oder psychischen Gesundheit oder der des Kindes besteht, wie durch: 

  • Arbeiten, bei denen sie sch?dlichen Einwirkungen von gesundheitsgef?hrdenden Stoffen (chemische Stoffe, Biostoffe wie z.B. Pilze und Bakterien), Strahlen, D?mpfen etc. ausgesetzt sind,
  • schwere, k?rperliche Arbeiten, bei denen regelm??ig Lasten von mehr als 5 kg Gewicht oder gelegentlich Lasten von mehr als 10 kg Gewicht ohne mechanische Hilfsmittel zu heben sind,
  • Arbeiten, bei denen sich h?ufig erheblich gestreckt oder gebeugt werden muss oder bei denen dauernd gehockt oder sich gebückt wird,
  • bei Arbeiten, bei denen Berufserkrankungen entstehen k?nnen oder bei denen durch das Risiko der Entstehung einer Berufskrankheit eine erh?hte Gef?hrdung für die werdende Mutter oder eine Gefahr für das Kind besteht,
  • Arbeiten, bei denen ein erh?htes Unfallrisiko besteht,
  • Arbeiten mit st?ndigem Stehen mehr als vier Stunden t?glich nach Ablauf des 5. Schwangerschaftsmonats.

Werdende oder stillende Mütter dürfen ferner nicht in der Zeit zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr und nicht an Sonn- und Feiertagen besch?ftigt werden. 365足彩投注_365体育投注@ dürfen h?chstens 8 1?2 Stunden t?glich und dabei nicht mehr als 90 Stunden in der Doppelwoche arbeiten.

Bei Fragen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz sowie zur Unfallverhütung ber?t 365足彩投注_365体育投注@ im Namen des betriebs?rztlichen Dienstes der Hochschule Frau Lisa Seeland per Mail oder telefonisch unter 0231 995 4125. 

Die Abteilung Sicherheit der Universit?tsverwaltung steht ebenfalls bei Fragen für 365足彩投注_365体育投注@ bereit. 

Die Schutzfrist beginnt sechs Wochen vor und endet im Normalfall acht Wochen nach der Entbindung. Bei medizinischen Frühgeburten, Mehrlingsgeburten oder der Geburt eines Kindes mit Behinderung endet die Schutzfrist zw?lf Wochen nach der Entbindung. 
Die werdende Mutter kann sich jedoch auf eigenen Wunsch für die sechs Wochen vor der Entbindung durch eine jederzeit widerrufbare Erkl?rung ausdrücklich zu einer Besch?ftigung in dieser Zeit bereit erkl?ren.
Für die Feststellung, dass eine Frühgeburt im medizinischen Sinne vorliegt, ist ein ?rztliches Zeugnis ma?gebend.  
Bei einer Frühgeburt sowie einer sonstigen vorzeitigen Entbindung verl?ngert sich nach der Geburt die Schutzfrist um den Zeitraum, der vor der Geburt nicht in Anspruch genommen werden konnte. 

Regelungen für stillende Mütter

Eine Frau, die stillt, darf nach Wiederaufnahme ihres Arbeitsverh?ltnisses Stillpausen w?hrend der Arbeitszeit beanspruchen. Die Zeit zum Stillen ist durch das Mutterschutzgesetz w?hrend der ersten 12 Monate nach der Geburt gesichert: mindestens zweimal t?glich eine halbe Stunde oder einmal pro Tag eine Stunde. Bei einer zusammenh?ngenden Arbeitszeit von mehr als acht Stunden soll auf Verlangen der Frau zweimal eine Stillzeit von mindestens 45 Minuten gew?hrt werden. Die Arbeitszeit gilt dann als zusammenh?ngend, wenn sie nicht durch eine Ruhepause von mindestens zwei Stunden unterbrochen wird.

Im Rahmen des Mutterschutzgesetzes ist der*die Arbeitgeber*in dazu verpflichtet die stillende Frau keine T?tigkeiten ausüben zu lassen, bei denen sie Gefahrstoffen ausgesetzt ist oder sein kann. Gleiches gilt für T?tigkeiten mit Biostoffen, physikalischen Einwirkungen, belastenden Arbeitsumgebungen, Akkordarbeit oder Flie?arbeit. Es sind Schutzma?nahmen seitens des*der Arbeitgebers*in zu treffen, die eine Umgestaltung des Arbeitsplatzes erm?glichen oder aber die stillende Frau soll alternative Arbeiten erledigen. Wenn es nicht m?glich ist diese Schutzma?nahmen zu ergreifen, darf der*die Arbeitgeber*in die stillende Frau nicht weiter besch?ftigen. 

Finanzielle Absicherung w?hrend der Schutzfristen

Mutterschaftsgeld wird von den gesetzlichen Krankenkassen w?hrend der Schutzfristen vor und nach der Entbindung sowie für den Entbindungstag gezahlt. Das Mutterschaftsgeld kann frühestens sieben Wochen vor dem mutma?lichen Entbindungstermin beantragt werden, da die diesbezügliche ?rztliche Bescheinigung frühestens eine Woche vor Beginn der Schutzfrist ausgestellt werden darf.

Das Mutterschaftsgeld der gesetzlichen Krankenkassen erhalten nur die freiwillig oder pflichtversicherten Mitglieder. 
Die H?he des Mutterschaftsgeldes richtet sich nach dem, um die gesetzlichen Abzüge verminderten, durchschnittlichen Arbeitsentgelt der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor Beginn der Schutzfrist vor der Entbindung.
Bei Frauen mit einem festen Monatsverdienst wird jeder Monat mit gleich bleibend 30 Tagen angesetzt. Das Mutterschaftsgeld betr?gt h?chstens 13 Euro für den Kalendertag. Auch geringfügig Besch?ftigte mit einem Verdienst bis 450 Euro, die selbst Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung sind und nicht familienversichert sind (z.B. Studentinnen), erhalten Mutterschaftsgeld bis zu 13 Euro kalendert?glich, wenn ihnen w?hrend der Schutzfristen kein Arbeitsentgelt gezahlt wird.

?bersteigt der durchschnittliche kalendert?gliche Nettolohn den Betrag von 13 Euro, ist die Arbeitgeber*innenseite verpflichtet, die Differenz als Zuschuss zum Mutterschaftsgeld zu zahlen.
?bt die Frau neben einer hauptberuflichen noch eine Nebent?tigkeit aus, so sind auch die Bezüge der Nebent?tigkeit für die Berechnung des Arbeitgeber(*innen)zuschusses zu berücksichtigen. Der Arbeitgeber(*innen)zuschuss ist von den Arbeitgeber*innen anteilig in dem Verh?ltnis zu zahlen, in dem die Nettobezüge zueinander stehen.

Arbeitnehmerinnen, die nicht selbst Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind (z.B. privat krankenversicherte oder in der gesetzlichen Krankenkasse familienversicherte Frauen), erhalten Mutterschaftsgeld in H?he von insgesamt 210 Euro.

Zust?ndig hierfür ist das Bundesamt für Soziale Sicherung (Mutterschaftsgeldstelle), Friedrich-Ebert-Allee 38, 53113 Bonn, Telefon: 0228/ 6190. Informationen und Antragsformulare stehen auch im Internet zur Verfügung.

Die*der Arbeitgeber*in hat auch diesen Arbeitnehmerinnen den Unterschiedsbetrag zwischen 13 Euro und dem, um die gesetzlichen Abzüge verminderten, durchschnittlichen kalendert?glichen Arbeitsentgelt zu zahlen.

Beamtinnen steht nach der Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen (MuSchBV) die uneingeschr?nkte Weiterzahlung der Dienstbezüge in der Mutterschutzfrist zu. Nach §4 des MuSchBV wird die Zahlung der Dienstbezüge und Anw?rterbezüge durch die Besch?ftigungsverbote, wozu auch die Mutterschutzzeiten geh?ren, nicht berührt, so dass die Bezüge w?hrend der Schutzfrist weiter gezahlt werden.