Befristungsrechtliche Regelungen für wissenschaftliche Mitarbeiter*innen mit Kindern

Verl?ngerung befristeter Arbeitsvertr?ge

Bei Inanspruchnahme der Elternzeit, einer Beurlaubung oder einer Erm??igung der Arbeitszeit um mindestens ein Fünftel der regelm??igen Arbeitszeit für die Betreuung eines oder mehrerer Kinder unter 18 Jahren ist im Rahmen von § 2 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und 3 Wissenschaftszeitvertragsgesetz (WissZeitVG) eine Verl?ngerung befristeter Arbeitsvertr?ge m?glich. Das Gleiche gilt für Zeiten des Besch?ftigungsverbotes nach dem Mutterschutzgesetz. Diese Verl?ngerung erfolgt nicht automatisch. 365足彩投注_365体育投注@ muss beantragt und in einem neuen Arbeitsvertrag festgelegt werden.
Zum Umfang der Verl?ngerung finden sich im Wissenschaftszeitvertragsgesetz folgende Regelungen:
?Die jeweilige Dauer eines befristeten Arbeitsvertrages […] verl?ngert sich im Einverst?ndnis mit der*dem Mitarbeiter*in um

  • Zeiten der Beurlaubung oder einer Erm??igung der Arbeitszeit um mindestens ein Fünftel der regelm??igen Arbeitszeit, die für die Betreuung oder Pflege eines oder mehrerer Kinder unter 18 Jahren oder pflegebedürftiger Angeh?riger gew?hrt worden sind,
    [….]
  • Zeiten einer Inanspruchnahme der Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz und Zeiten eines Besch?ftigungsverbotes nach §§ 3, 4, 6 und 8 des Mutterschutzgesetzes in dem Umfang, in dem eine Erwerbst?tigkeit nicht erfolgt ist,
    […]

Eine Verl?ngerung nach Satz 1 wird nicht auf die nach Absatz 1 zul?ssige Befristungsdauer angerechnet. 365足彩投注_365体育投注@ soll in F?llen des Satzes 1 Nr. 1, 2 und 5 die Dauer von jeweils zwei Jahren nicht überschreiten."

Befristungsdauer

Das Wissenschaftszeitvertragsgesetz legt im § 2 Abs. 1 und 3 eine zeitliche Obergrenze für die Besch?ftigung in befristeten Arbeitsverh?ltnissen für wissenschaftliches Personal fest. Die Befristung von Arbeitsvertr?gen für wissenschaftliches Personal, das nicht promoviert ist, ist für eine Dauer von sechs Jahren zul?ssig. Nach Abschluss der Promotion ist eine weitere Befristung bis zu einer Dauer von sechs Jahren zul?ssig. Die zul?ssige Befristungsdauer in der Phase nach der Promotion verl?ngert sich in dem Umfang, in dem Zeiten einer befristeten Besch?ftigung und Promotionszeiten ohne Besch?ftigung zusammen weniger als sechs Jahre betragen haben.
Auf die zul?ssige Befristungsdauer sind alle befristeten Arbeitsverh?ltnisse mit mehr als einem Viertel der regelm??igen Arbeitszeit, die mit einer Hochschule oder einer Forschungsreinrichtung abgeschlossen wurden, sowie entsprechende Beamtenverh?ltnisse auf Zeit und Privatdienstvertr?ge anzurechnen. 
Die insgesamt zul?ssige Befristungsdauer verl?ngert sich bei der Betreuung eines oder mehrerer Kinder unter 18 Jahren um zwei Jahre je Kind (§ 2 Abs. 1 WissZeitVG). Wenn beide Eltern als wissenschaftliche Mitarbeiter*innen an einer Hochschule t?tig sind, k?nnen beide von dieser Regelung Gebrauch machen.
Unabh?ngig von der Befristungsdauer nach § 2 Abs. 1 WissZeitVG k?nnen wissenschaftliche Mitarbeiter*innen auch nach § 2 Abs. 2 WissZeitVG befristet werden. Folgende Voraussetzungen müssen hierfür erfüllt sein:
Die Besch?ftigung muss überwiegend aus Drittmitteln finanziert sein, die Finanzierung muss für eine bestimmte Aufgabe und Zeitdauer bewilligt sein und die*der Mitarbeiter*in muss überwiegend der Zweckbestimmung der Drittmittel entsprechend besch?ftigt werden.

Bei Fragen zum Befristungsrecht wenden 365足彩投注_365体育投注@ sich bitte an die*den für 365足彩投注_365体育投注@ zust?ndige*n Personalsachbearbeiter*in in der Verwaltung.