Mutterschutz für Studentinnen

Die Meldung der Schwangerschaft an die Hochschulverwaltung sollte, sobald die Schwangerschaft bekannt ist, m?glichst zeitnah erfolgen. Nur wenn die Schwangerschaft der Hochschule gemeldet wurde, kann diese auch ihre Fürsorgepflicht wahrnehmen.  

Die Meldung der Schwangerschaft erfolgt an das Prüfungssekretariat. Ansprechpartnerin hierfür ist Frau Paulus-Frick. 

Auf der Informationsseite zum Mutterschutz für Studierende befinden sich die Gef?hrdungsbeurteilungen für die allgemeinen Studienbedingungen und spezifische Gef?hrdungsbeurteilungen für einzelne Studienf?cher. Mit Hilfe dieser Beurteilungen kann sich die werdende Mutter mit potentiellen Gef?hrdungen im Rahmen ihres Studiums vertraut machen.

Zu den Gef?hrdungsbeurteilungen bieten die Mutterschutzbeauftragten der Fakult?ten ein Gespr?ch an. In diesem Gespr?ch k?nnen die Gef?hrdungsbeurteilungen auf die jeweilige spezifische Situation einer Studentin hin angepasst und erg?nzt werden.  Ergibt sich eine konkrete Gef?hrdung, wie m?glicherweise im Falle eines Laborpraktikums in der Chemie, werden Schutzma?nahmen festgelegt, die Mutter und Kind schützen und gleichzeitig das Absolvieren des Praktikums erm?glichen. Ansprechpartner*innen für die Erstellung einer individuellen Gef?hrdungsbeurteilung mit den entsprechenden Schutzma?nahmen  sind die Mutterschutzbeauftragten der Fakult?t und das Sachgebiet für Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutz der Universit?t Paderborn.

Darüber hinaus k?nnen die Ansprechpartner*innen Ihnen behilflich sein, wenn Probleme bei der Umsetzung von schwangerschaftsbedingten Nachteilsausgleichen oder einer notwendigen Umorganisation des Studiums bestehen.

Studentinnen dürfen zwischen 20 Uhr und 22 Uhr sowie an Sonntagen und Feiertagen t?tig werden, wenn sie einwilligen und dies für Studienzwecke erforderlich ist. Es ist kein beh?rdliches Genehmigungsverfahren erforderlich. Die Hochschule muss die Teilnahme an einer Ausbildungsveranstaltung zwischen 20 Uhr und 22 Uhr aber der zust?ndigen Aufsichtsbeh?rde mitteilen.

Die Mutterschutzfrist beginnt 6 Wochen vor und endet 8 Wochen nach der Geburt. Bei Frühgeburten, Mehrlingsgeburten oder einer Behinderung des Neugeborenen verl?ngert sich die Frist nach der Geburt auf 12 Wochen.

W?hrend der Schutzfristen gilt grunds?tzlich ein Prüfungs- und Teilnahmeverbot. Dieses kann jedoch von Seiten der (werdenden) Mutter au?er Kraft gesetzt werden, indem sie eine schriftliche Erkl?rung vorlegt und für bestimmte Zeiten (z.B. Mutterschutzfrist vor der Geburt) auf die Wahrnehmung der Mutterschutzfrist verzichtet und so dann Veranstaltungen besuchen kann. Das Gleiche gilt für Prüfungen.  Diese schriftliche Erkl?rung kann zu jeder Zeit widerrufen werden.      

Wenn die (werdende) Mutter die Schutzfristen in Anspruch nehmen m?chte, dürfen ihr daraus keine Nachteile entstehen. Das hei?t z.B., dass ihr auch bei einer Veranstaltung mit Anwesenheitsverpflichtung die M?glichkeit gegeben werden muss, die Studienleistung zu erbringen /die Veranstaltung abzuschlie?en, auch wenn sie in den letzten Wochen vor der Geburt nicht mehr an der Veranstaltung teilgenommen hat. Bei zu erbringenden Prüfungsleistungen in der Mutterschutzfrist muss der Mutter ein Termin au?erhalb der Mutterschutzfrist oder eine alternative Leistungserbringungsform angeboten werden.    

Beratung zum Mutterschutz für Studentinnen

Gern ber?t 365足彩投注_365体育投注@ das FamilienServiceBüro zur Frage der Gestaltung des Semesters, in dem das Kind geboren werden soll, oder zur Nutzung der Mutterschutzzeit.

Weiterhin bieten auch das Prüfungssekretariat und die Mutterschutzbeauftragten der Fakult?ten Beratung zum Thema Mutterschutz für Studentinnen an.    

Informationen zu den Konsequenzen einer Schwangerschaft für den schulpraktischen Teil des Praxissemesters enth?lt dieses Merkblatt. Für Beratung zur Thematik wenden 365足彩投注_365体育投注@ sich an das PLAZ.