Mindestlohngesetz (MiLoG)- Aufzeichnungspflichten zur Arbeitszeit

 Seit dem 01.01.2015 sind die Vorschriften des neuen Mindestlohngesetzes (MiLoG) anzuwenden.

Dadurch ergeben sich zus?tzliche Kontroll- und Aufzeichnungspflichten.

 

* In jedem Monatsblatt ist ein Feld (P2) zur Eingabe von Verrechnungszeiten vorgesehen. Diese M?glichkeit ist z.B. gedacht für F?lle, in denen das Besch?ftigungsverh?ltnis nicht am 1. des Monats beginnt oder am letzten des Monats endet. Der Eintrag erfolgt hier im Fomat: Dezimalstunden (d.h. 3 Std. 45 Min. = 3,75 ).