Professurvertretung 

Die Hochschule kann übergangsweise bis zur Besetzung einer Professur eine Vertreterin oder einen Vertreter mit der Wahrnehmung der Aufgaben aus dieser Stelle beauftragen (§ 39 HG). Die mit der Vertretungsprofessur Beauftragten müssen die Einstellungsvoraussetzungen nach § 36 HG erfüllen.

Die Professurvertretung ist ein ?ffentlich-rechtliches Rechtsverh?ltnis eigener Art; sie begründet kein Dienstverh?ltnis.

Zur Durchführung der Ma?nahme ist ein entsprechender Antrag nebst Anlage auf dem Dienstweg beim Personaldezernat einzureichen.  

Die nachfolgend aufgeführten Grunds?tze für Professurvertretungen geben einen ?berblick über die in diesem Zusammenhang auftretenden Fragestellungen. 

Grunds?tze für Professurvertretungen an der Universit?t Paderborn

Darüber hinaus stehen bei Fragen zu Professurvertretungen Frau Nicole Figarski für die Fakult?ten Wirtschaftswissenschaften, Maschinenbau und Elektrotechnik, Informatik und Mathematik telefonisch unter 05251/60-5280 und Herr Tim G?ke für die Fakult?ten Naturwissenschaften und Kulturwissenschaften telefonisch unter 05251/60-4102 gern zur Verfügung.