Informationen für Mitarbeiter*innen

Die Pflege von Angeh?rigen stellt Besch?ftigte vor eine gro?e zeitliche, k?rperliche und seelische Herausforderung. Um die Pflegeverantwortung mit dem Beruf zu vereinbaren, bedarf es zeitlicher Flexibilit?t und individueller L?sungen der Arbeitszeitgestaltung. 

Im Folgenden erhalten Mitarbeiter*innen einen ?berblick über die familienfreundliche Gestaltung der Arbeitszeit an der Universit?t Paderborn sowie über gesetzliche und tarifliche Regelungen einer Freistellung oder Arbeitszeitreduzierung.

Familienfreundliche Gestaltung von Arbeitszeit & Arbeitsort an der UPB

Die Universit?t Paderborn bietet Mitarbeiter*innen flexible Regelungen zur Gleitzeit, die M?glichkeit der Mobilen Arbeit und eine gro?e Bandbreite realisierbarer Teilzeitmodelle. Damit leistet die Universit?t Paderborn einen wertvollen Betrag zur besseren Vereinbarkeit von Pflegeaufgaben und beruflichen Verpflichtungen.

?ber die konkreten Voraussetzungen der jeweiligen Arbeitszeitanpassung informiert 365足彩投注_365体育投注@ Ihr Sachbearbeiter/ Ihre Sachbearbeiterin. Bitte vereinbaren 365足彩投注_365体育投注@ dazu vorab einen Termin, damit genügend Zeit für die Beratung bleibt.

Im Rahmen der gesetzlichen bzw. tariflichen Arbeitszeit besteht für die Besch?ftigten die M?glichkeit, den Arbeitsbeginn und das Arbeitsende an jedem Arbeitstag weitgehend selbst zu bestimmen. Der den Besch?ftigten hierdurch einger?umte Freiraum in der Wahl der Dienststunden setzt ein besonderes Ma? an Verantwortung voraus und darf nicht zu einer Beeintr?chtigung des Dienstbetriebs w?hrend der Servicezeit führen.

Personenkreis

Von der Gleitzeitregelung werden erfasst:

  • die nichtwissenschaftlichen Mitarbeiter*innen der Zentralen Hochschulverwaltung
    • mit Ausnahme von: Hausmeister*innen, sonstige Mitarbeiter*innen des Haus- und Wirtschaftsdienstes, Kraftfahrer*innen, Bedienstete im Bereich ?Hochschulsport“, Mitarbeiter*innen des Technischen Betriebsdienstes
  • die nichtwissenschafltichen Mitarbeiter*innen der Universit?tsbibliothek

Darüber hinaus k?nnen auch Besch?ftigte aus anderen Bereichen der Hochschule durch Einzelerkl?rung freiwillig an der Gleitzeitregelung teilnehmen: Antrag zur freiwilligen Teilnahme an der Gleitzeit

Rahmenzeit

Die Rahmenzeit ist die Zeit, in der die Besch?ftigten den Beginn und das Ende der t?glichen Arbeitszeit selbst bestimmen k?nnen; sie ist wie folgt festgesetzt: Montag bis Freitag von 7:00 Uhr bis 19:30 Uhr.

Servicezeit

Die Servicezeit ist die Zeit, in der jede Organisationseinheit eine ausreichende personelle Besetzung, d. h. insbesondere Erreichbarkeit und Ansprechbarkeit, sicherstellt. Die Servicezeit ist wie folgt festgelegt: Montag bis Freitag von 09:00 Uhr bis 15:00 Uhr.

Die Ermittlung der geleisteten Arbeitszeit erfolgt für die Besch?ftigten mittels eigenh?ndig zu bedienender Zeiterfassungsger?te.

Weitere Informationen zur Gleitzeit? ?an der Universit?t Paderborn.

Bei Fragen zur Gleitzeit wenden 365足彩投注_365体育投注@ sich bitte an ?gleitzeitfragen(at)zv.upb(dot)de

Mit der neuen Dienstvereinbarung zur Mobilen Arbeit erm?glicht es die Universit?t Paderborn ihren Besch?ftigten dauerhaft, d.h. auch über die Zeit der Corona-Pandemie hinaus, mobil zu arbeiten. Dies bedeutet, dass Arbeiten an einem Ort au?erhalb der Universit?t für Besch?ftigte m?glich ist, sofern dafür geeignete T?tigkeiten ausgeübt werden.

Mobile Arbeit soll im Interesse von Dienststelle und Besch?ftigten M?glichkeiten zur Flexibilisierung der Arbeitsorganisation schaffen und bietet Eltern sowie Besch?ftigten mit Pflegeverantwortung die M?glichkeit, Beruf und Familienarbeit besser miteinander vereinbaren zu k?nnen. Regelm??ige Mobile Arbeit soll grunds?tzlich nicht mehr als 40% der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit ausmachen. Bei Bedarf und wenn die Abl?ufe im Arbeitsumfeld es zulassen, ist es grunds?tzlich auch m?glich in h?herem Umfang mobil zu arbeiten. Bei einer 5-Tage-Woche kann darüber hinaus mit Zustimmung des jeweiligen Personalrates die H?chstgrenze für situative Mobile Arbeit auf bis zu 50 Tage pro Jahr erweitert werden. Weiterhin ist es nach individueller Prüfung ggf. auch m?glich, in famili?ren Sonderf?llen aus dem Ausland zu arbeiten. Mehr Informationen

Gesetzliche Grundlagen

Regelungen für Mitarbeiter*innen

Im Falle der Betreuung und Pflege einer*eines pflegebedürftigen Angeh?rigen soll gem?? § 11 Abs. 1 TV-L  eine Teilzeitbesch?ftigung vereinbart werden, wenn dringende dienstliche beziehungsweise betriebliche Belange nicht entgegenstehen. Daneben besteht ein grunds?tzlicher Anspruch auf Teilzeitarbeit nach dem Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsvertr?ge, soweit betriebliche Gründe nicht entgegenstehen (§ 8 TzBfG).

Regelungen für Beamt*innen

Für Beamt*innen, die eine*n pflegebedürftige*n Angeh?rige*n pflegen, besteht gem?? §66 des Landesbeamtengesetzes auf Antrag ein Anspruch auf Teilzeitbesch?ftigung aus famili?ren Gründen, wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Die Teilzeitbesch?ftigung ist bis zur Dauer von fünf Jahren mit der M?glichkeit der Verl?ngerung  zu bewilligen. Die Regelung erm?glicht maximal eine Reduzierung der Arbeitszeit bis auf die H?lfte der regelm??igen Arbeitszeit.
Daneben besteht gem?? § 71 LBG auch die M?glichkeit einer Beurlaubung aus famili?ren Gründen. Nach dieser Vorschrift beurlaubter Beamt*innen kann gem?? § 67 des Landesbeamtengesetzes auch eine Teilzeitbesch?ftigung mit weniger als der H?lfte der regelm??igen Arbeitszeit bewilligt werden, wenn zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen.

Ausfüllende Regelungen an der Universit?t Paderborn

Für die individuelle Gestaltung eines Teilzeitarbeitsverh?ltnisses bietet die Universit?t Paderborn im Rahmen der gesetzlichen Regelungen sehr flexible Rahmenbedingungen. So gibt es eine Vielzahl realisierter Teilzeitmodelle, die im Rahmen der Vereinbarkeit von Beruf und Familie sehr hilfreich sind. Die Teilzeitmodelle an der Universit?t Paderborn bewegen sich in einem Rahmen von  6 bis 35 Stunden w?chentlicher Arbeitszeit. Dabei kann ein gewisses Stundenkontingent t?glich oder auch an zwei/drei Tagen geblockt abgeleistet werden. Hier muss sich die*der Mitarbeiter*in jedoch für feste Tage entscheiden. Voraussetzung für die Realisierung des individuell gewünschten Teilzeitmodells ist natürlich die Vereinbarkeit mit dienstlichen Belangen.  
Im Rahmenplan zur Gleichstellung von Frauen und M?nnern wurde zur Unterstützung der individuellen Arbeitszeitgestaltung folgendes festgehalten:
?Besch?ftigungsverh?ltnisse sind so zu gestalten, dass Kindererziehung und die Betreuung pflegebedürftiger Angeh?riger mit der Wahrnehmung der Dienstaufgaben zu vereinbaren sind. Auf Antrag der Mitarbeiter*innen soll im Einzelfall nach Wegen gesucht werden, eine von der Regelarbeitszeit abweichende Gestaltung der Arbeitszeit und eine individuelle Stundenarbeitszeit im Rahmen der gesetzlichen und tariflichen Regelungen zu erm?glichen.“ (Punkt 3.1.1) 
Ferner wurde im Rahmenplan festgelegt, dass Leitungsfunktionsstellen so zu gestalten sind, dass sie von Teilzeitbesch?ftigten wahrgenommen werden k?nnen.

Gesetzliche und tarifliche Freistellungsm?glichkeiten

Um pflegende Angeh?rige zu unterstützen, hat der*die Gesetzgebende verschiedene Modelle eingeführt, um die Vereinbarkeit von Beruf und Pflege zu gew?hrleisten.

Auch der Tarifvertrag für den ?ffentlichen Dienst der L?nder (TV-L) und das Landesbeamtengesetz des Landes NRW beinhalten Regelungen, die beim Auftreten eines Pflegefalles in der Familie eine Freistellung erm?glichen.

Es kann vorkommen, dass die innerbetrieblich vereinbarten M?glichkeiten (z.B. Telearbeit, Gleitzeit) zur Betreuung von pflegenden Angeh?rigen nicht ausreichen und Arbeitnehmer*innen darüber hinaus für eine befristete Zeit eine teilweise oder vollst?ndige Freistellung von ihrer Arbeit ben?tigen. Der*die Gesetzgebende hat durch das Pflegezeit?- und das Familienpflegezeitgesetz die Freistellungsansprüche von Besch?ftigten für die Pflege eines nahen Angeh?rigen geregelt. Diese Gesetze besch?ftigen sich mit Freistellungsm?glichkeiten der Arbeitnehmer*innen und sollen zur besseren Vereinbarkeit von Pflege und Beruf beitragen.

Weitere Informationen zur Pflegezeit und Familienpflegezeit finden 365足彩投注_365体育投注@ hier.

Die Rechtsansprüche nach dem Pflegezeitgesetz (PflegeZG) und dem Familienpflegezeitgesetz (FPfZG) - ein ?berblick

Der Tarifvertrag für den ?ffentlichen Dienst der L?nder (TV-L) beinhaltet Regelungen zum Thema Sonderurlaub und Arbeitsbefreiung, die beim Auftreten eines Pflegefalles in der Familie eine Freistellung erm?glichen.

TV-L: § 11 Teilzeitbesch?ftigung
Besch?ftigte k?nnen nach § 11 Abs. 1 b TV-L Teilzeitbesch?ftigung beantragen, wenn ein*e pflegebedürftige*r Angeh?rige*r nach ?rztlichem Gutachten betreut oder gepflegt wird und keine dringenden dienstlichen oder betrieblichen Belange vorliegen. Besch?ftigte k?nnen eine Befristung der Reduzierung der Arbeitszeit bis zu 5 Jahren mit der M?glichkeit einer Verl?ngerung auf Antrag verlangen, so dass nach Ablauf der festgelegten Zeit automatisch wieder die zuvor bestehende Arbeitszeit gilt.

TV-L: § 28 Sonderurlaub  
Mitarbeiter*innen k?nnen bei Vorliegen eines wichtigen Grundes unter Verzicht auf die Fortzahlung des Entgelts Sonderurlaub erhalten.

TV-L: § 29 Arbeitsbefreiung  
Im Falle der schweren Erkrankung einer*eines Angeh?rigen k?nnen Mitarbeiter*innen für einen Tag pro Kalenderjahr unter Fortzahlung des Entgelts von der Arbeit freigestellt werden. Voraussetzung hierfür ist, dass die*der Angeh?rige im selben Haushalt wohnt, keine andere Person zur Pflege oder Betreuung zur Verfügung steht und die*der ?rzt*in die Notwendigkeit der Anwesenheit der*des Mitarbeiter*in zur vorl?ufigen Pflege bescheinigt.

Darüber hinaus kann im Falle einer schweren Erkrankung eines Kindes, bzw. der Erkrankung der Betreuungsperson eines pflegebedürftigen Kindes, eine Freistellung für bis zu vier Arbeitstage im Kalenderjahr unter Fortzahlung des Entgelts gew?hrt werden.  

Das Landesbeamtengesetz des Landes NRW beinhaltet Regelungen, die beim Auftreten eines Pflegefalls in der Familie eine Freistellung erm?glichen.

LBG: § 64 Teilzeitbesch?ftigung und Urlaub aus famili?ren Gründen

(1) Einer Beamtin oder einem Beamten mit Dienstbezügen ist auf Antrag, wenn zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen, Teilzeitbesch?ftigung bis auf die H?lfte der regelm??igen Arbeitszeit oder Urlaub ohne Besoldung zu bewilligen zur tats?chlichen Betreuung oder Pflege von

1. mindestens einem Kind unter 18 Jahren oder

2. einer oder einem nach § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes vom 28. Mai 2008 (BGBl. I S. 874, 896) in der jeweils geltenden Fassung pflegebedürftigen nahen Angeh?rigen.

LBG NRW § 64

FrUrlV: § 33 Urlaub aus pers?nlichen Anl?ssen

Gem?? §33 Abs.1 Satz 2 Nr.5 Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW k?nnen Beamt*innen unter Fortzahlung ihrer Bezüge für einen Tag im Kalenderjahr vom Dienst freigestellt werden, wenn ein*e Angeh?rige*r schwer erkrankt. Eine ?rztliche Bescheinigung über die Notwendigkeit zur Beaufsichtigung und Betreuung der erkrankten Person durch den*die Besch?ftigen zur vorl?ufigen Pflege muss dem Arbeitgeber vorgelegt werden.