Vorsorge & Nachlass

Wir alle k?nnen in die Lage kommen, wichtige Angelegenheiten des allt?glichen Lebens nicht mehr selbstverantwortlich regeln zu k?nnen. Oder wir m¨¹ssen uns auf einmal selbst mit dem Thema Pflege von Angeh?rigen auseinandersetzen. Sind bereits Vorkehrungen getroffen worden, ist dies eine Erleichterung f¨¹r alle und hilft bei anstehenden schwerwiegenden Entscheidungen. Nur wer rechtzeitig vorsorgt, kann sich sicher sein, dass eine Person des eigenen Vertrauens erforderlichenfalls rechtlich wirksame Entscheidungen treffen kann. Zudem werden pflegende Angeh?rige in Bezug auf das Erbrecht beg¨¹nstigt. Einen ?berblick dazu finden 365×ã²ÊͶע_365ÌåÓýͶע@ weiter unten.

Neues Vormundschafts- und Betreuungsrecht zum 1. Januar 2023: mehr Selbstbestimmung und bessere Qualit?t in der rechtlichen Betreuung. Unter anderem gibt es nun ein Notvertretungsrecht f¨¹r Ehegatten. Mehr Informationen

Notfallmappe "Ich bin vorbereitet"

Die Notfallmappe hilft Besch?ftigten und ihren Angeh?rigen, sich einen umfassenden ?berblick ¨¹ber ihre wichtigsten pers?nlichen Dokumente zu verschaffen: In ihr k?nnen sie alle relevanten Informationen eintragen ¨C von A wie Allergien bis Z wie Zusatzversicherungen. Zudem enth?lt sie aktuelle weiterf¨¹hrende Links, etwa zu den Themen Vorsorgevollmacht, Patientenverf¨¹gung, Pflegebed¨¹rftigkeit und Trauerfall. Die Notfallmappe ist damit ein wichtiges Tool, wenn es darum geht, f¨¹r den Fall der F?lle ¨C n?mlich die Pflegebed¨¹rftigkeit ¨C gewappnet zu sein.

Zum Download (nur ¨¹ber das Uni-Netz m?glich)

Die Notfallmappe ist ein Angebot der berufundfamilie Service GmbH und kann ¨¹ber das Uni-Netz heruntergeladen werden. Alternativ schicken wir Ihnen auf Anfrage auch gerne die Notfallmappe per E-Mail zu. Nach vorheriger Terminvereinbarung kann ein ausgedrucktes und gebundenes Exemplar bei uns im FamilienServiceB¨¹ro abgeholt werden. Ihre Anfrage richten 365×ã²ÊͶע_365ÌåÓýͶע@ bitte an Frau Noelle Maicher-Hoff.

?Wer klug ist, sorgt vor!¡° - Informationsbrosch¨¹re

?Wer klug ist, sorgt vor!¡° Unter diesem Wahlspruch informieren die im Stadt- und Kreisgebiet Paderborn t?tigen Betreuungsvereine sowie die Betreuungsbeh?rden der Stadt und des Kreises Paderborn.

Jedem erwachsenen und gesunden Menschen kann es passieren; ein Unfall, eine Krankheit oder eine seelische Krise k?nnen dazu f¨¹hren, dass man auf eine Betreuung angewiesen ist. Aber wer ist dann rechtlich befugt, Unterschriften zu leisten oder Entscheidungen zu treffen, welche die Gesundheit, das Verm?gen, den Wohnort oder die Lebensgestaltung betreffen? Auch Ehegatten oder Kinder k?nnen in einem solchen Fall nur mit Vollmachten f¨¹r 365×ã²ÊͶע_365ÌåÓýͶע@ eintreten. Daher ist es wichtig, sich Gedanken ¨¹ber die Vorsorge zu machen und mit vertrauten Menschen dar¨¹ber zu sprechen.

F¨¹r diese Art von Vorsorge gibt es im Wesentlichen drei M?glichkeiten, die auch nebeneinander bestehen k?nnen: 1. Vorsorgevollmacht, 2. Betreuungsverf¨¹gung, 3. Patientenverf¨¹gung.

Diese Brosch¨¹re bietet Ihnen Informationen und Anregungen sowie Formulierungshilfen, die 365×ã²ÊͶע_365ÌåÓýͶע@ ganz nach Ihren pers?nlichen Vorstellungen gestalten k?nnen.

Vorsorgevollmacht, Betreuungsverf¨¹gung und Patientenverf¨¹gung

In der Vorsorgevollmacht kann jede Person im Vorfeld eine Vertrauensperson bestimmen, die wichtige Entscheidungen treffen darf, und so eine Amtsbetreuung umgehen. Die bevollm?chtigte Person kann weitgehend ohne Kontrolle durch das Betreuungsgericht im Notfall f¨¹r 365×ã²ÊͶע_365ÌåÓýͶע@ und ¨¹ber Ihre Belange entscheiden.

Wichtig:

  • Auch Kinder k?nnen nur mit Vollmacht f¨¹r 365×ã²ÊͶע_365ÌåÓýͶע@ rechtsverbindliche Entscheidungen treffen. F¨¹r Ehegatten gibt es ein Notvertretungsrecht f¨¹r max. 6 Monate (s. unten).
  • Die oder der Bevollm?chtigte ist nur dann handlungsf?hig, wenn sie das Original der Vollmacht in H?nden haben.

Wichtiger Hinweis:

Notvertretungsrecht f¨¹r Ehegatten seit dem 1. Januar 2023

Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts wird das B¨¹rgerliche Gesetzbuch ¨¹berdies erg?nzt um ein beschr?nktes Recht der Ehegatten auf gegenseitige Vertretung in Angelegenheiten der Gesundheitssorge. Das in ¡ì 1358 BGB geregelte Vertretungsrecht greift, wenn ein Ehegatte aufgrund von Bewusstlosigkeit oder Krankheit seine Angelegenheiten der Gesundheitssorge nicht mehr besorgen kann. Es bezieht sich insbesondere auf die Einwilligung in ?rztliche Eingriffe und den Abschluss von Behandlungsvertr?gen. Das Notvertretungsrecht ist zeitlich begrenzt auf maximal sechs Monate. Das Ehegattennotvertretungsrecht ist nachrangig zu einer bestehenden Betreuung oder Vorsorgevollmacht. Quelle: BMJ

 

In einer Betreuungsverf¨¹gung kann festgelegt werden, wer bei Bedarf die Betreuung ¨¹bernehmen soll. Im Unterschied zu einer Vorsorgevollmacht gilt eine Betreuungsverf¨¹gung nicht sofort, wenn der Notfall eintritt. Zun?chst muss das Betreuungsgericht dar¨¹ber entscheiden, wer die Betreuung ¨¹bernimmt. Mit einer g¨¹ltigen Betreuungsverf¨¹gung k?nnen Personen diese Entscheidung des Gerichts aber in ihrem Sinne beeinflussen. Ein gerichtlich bestellter Betreuer unterliegt erheblichen Einschr?nkungen, auch wenn es sich um einen Angeh?rigen handelt.

Eine Patientenverf¨¹gung ist eine vorsorgliche Willenserkl?rung: F¨¹r den Fall, dass man durch Krankheit oder einen Unfall nicht in der Lage ist, sich zu Fragen der medizinischen und pflegerischen Behandlung zu ?u?ern, kann hierin im Vorfeld festgelegt werden, welche Ma?nahmen man w¨¹nscht, zeitlich begrenzen m?chte oder grunds?tzlich ablehnt. 365×ã²ÊͶע_365ÌåÓýͶע@ ist rechtlich bindend f¨¹r ?rzte, Betreuer und Bevollm?chtigte.

Weitere Informationen finden 365×ã²ÊͶע_365ÌåÓýͶע@ u.a. hier:

Bundesministerium f¨¹r Justiz und Verbraucherschutz - Hier finden 365×ã²ÊͶע_365ÌåÓýͶע@ gute Informationen zu Vorsorgevollmacht, Betreuungs- und Patientenverf¨¹gungen.
Auch Vordrucke f¨¹r Vorsorgevollmachten, Konto- und Depotvollmachten und Betreuungsverf¨¹gungen k?nnen hier herunter geladen werden.

Justizministerium NRW, D¨¹sseldorf - Auch hier gibt es ausf¨¹hrliche Informationen, Brosch¨¹ren und Vordrucke zu Vollmachten und Verf¨¹gungen.

Betreuungsrecht und Vorsorgevollmacht - M?glichkeiten der Vorsorge im Betreuungsfall - Die Brosch¨¹re des Justizministeriums NRW kann kostenfrei heruntergeladen oder bestellt werden.

Patientenverf¨¹gung - Das Bundesgesundheitsministeriums informiert ausf¨¹hrlich dar¨¹ber, wie Personen festlegen k?nnen, welche (medizinischen) Entscheidungen getroffen werden, wenn sie selbst nicht (mehr) entscheidungsf?hig sind. Hilfreich sind auch die Textbausteine.

Nachlass

Wer behinderte, alte oder pflegebed¨¹rftige Angeh?rige zu ihren Lebzeiten in besonderer Weise unterst¨¹tzt (finanziell, durch Pfleget?tigkeit bzw. Verzicht auf eigenen Verdienst) tr?gt dazu bei, deren Verm?gen zumindest teilweise zu erhalten. Deshalb haben nach dem Tod der*s Gepflegten (bei mehreren Erben) diejenigen, die aktiv pflegten, Anspruch auf einen angemessenen Ausgleich f¨¹r die geleistete Hilfe. Ausnahme: sie haben bereits zu Lebzeiten der Gepflegten einen Ausgleich erhalten (die ?berlassung der Geldleistung der Pflegeversicherung gilt nicht als angemessener Ausgleich).

Weitere Informationen: BGB ¡ì 2057a

In ¡ì 13 1 Nr. 9 des Erbschaftssteuergesetzes wird Kindern, die lange einen Elternteil gepflegt haben, ein Freibetrag bei der Erbschaftssteuer bis zu 20.000 € gew?hrt und zwar addiert zum bereits f¨¹r sie geltenden Freibetrag.

Bisher war das unter Juristen umstritten, weil man sich ohnehin k¨¹mmern und unter bestimmten Umst?nden sogar Unterhalt zahlen muss. Mit dieser Argumentation hat der Bundesfinanzhof nun aufger?umt:

?Bei Erbringung langj?hriger, intensiver und umfassender Pflege kann der Freibetrag auch ohne detaillierte Nachweise der Einzelleistungen gew?hrt werden¡°, je nach Einzelfall kann die Pflegeperson bis maximal 20.000 € von der Erbschaftssteuer befreit werden. Dabei kann es sich auch um die Pflege von Geschwistern untereinander, Enkeln und Gro?eltern, Nichten und Onkel handeln. Nur wenn fremde Personen ?gegen ein unzureichendes Entgelt¡° gepflegt haben, m¨¹sse ein detaillierter Nachweis erbracht werden.                

Urteil Bundesfinanzhof: Az. II R 37/15

Mehr Informationen: Bundesfinanzhof