Stipendienvergabe an der Universit?t Paderborn

Das Pr?sidium der Universit?t Paderborn hat am 04. November 2020 folgende Rahmenrichtlinie für die Vergabe von Stipendien an der Universit?t Paderborn beschlossen. Die Rahmenrichtlinie definiert klare Regelungen und Prozesse für die Vergabe von Stipendien an qualifizierte Studierende und den wissenschaftlichen Nachwuchs an unserer Universit?t.
365足彩投注_365体育投注@ verfolgt zum einen das Ziel, die etablierten Stipendienprogramme an der Universit?t Paderborn weiterzuführen und andererseits die Einführung neuer Stipendienprogramme mit klar definierten Rahmenbedingungen zu erm?glichen. Zugleich bleiben aber regul?re Besch?ftigungsverh?ltnisse im Sinne einer verl?sslichen und nachhaltigen Karriereentwicklung die priorit?re Anbindung für den wissenschaftlichen Nachwuchs an die Universit?t.
Für Fragen und Beratungen im Umgang mit der Rahmenrichtlinie stehen wir Ihnen im Dezernat 2.2 (Frau Patz) gerne zur Verfügung. Nutzen 365足彩投注_365体育投注@ dieses Angebot, gerne kommen wir auch zur Vorstellung der Rahmenrichtlinie zu Ihnen in die Fakult?t.

Rahmenrichtlinie zur Vergabe von Stipendien an der Universit?t Paderborn

(1) Diese Richtlinie gilt für die Vergabe und Abwicklung von Stipendien aus Haushaltsmitteln der Universit?t Paderborn, die für diesen Zweck zentral zur Verfügung gestellt werden (z.B. Forschungsreserve, Matching Fund des Pr?sidiums). Darüber hinaus ist die Vergabe von Stipendien aus Haushalts- und Sondermitteln der Fakult?ten m?glich.

(2) Diese Richtlinie gilt ferner für die Vergabe und Abwicklung von Stipendien aus Drittmitteln, soweit der Drittmittelgeber die Mittel ausdrücklich für diesen Zweck gew?hrt. Die Vergabe von Stipendien aus sogenannten ?freien Drittmitteln“ ist ebenso m?glich.

(3) Das Verfahren der Auswahl und Durchführung der Stipendienvergabe zur Konkretisierung dieser Richtlinie ist in gesonderten Ausführungsbestimmungen festzulegen. Sofern Ausführungsbestimmungen bestehen (z.B. durch den jeweiligen Drittmittelgeber) haben diese inhaltlichen Bestimmungen zur Vergabe und Abwicklung Vorrang. Die vorliegende Richtlinie gilt komplement?r in den Bereichen, in denen keine spezielleren Vorgaben gemacht werden.

(1) Die Universit?t Paderborn vergibt Stipendien zur F?rderung der Forschung, der wissenschaftlichen Ausbildung sowie zum internationalen Austausch in der Regel an qualifizierte Studierende (Masteranden) und den wissenschaftlichen Nachwuchs. Stipendien dürfen nur zur Durchführung oder Beendigung von Ausbildungs-, Qualifizierungs- und Forschungsvorhaben gew?hrt werden (eine Ausnahme bilden die Kurzzeitstipendien). Eine parallele Besch?ftigung an der Universit?t Paderborn ist in der Regel nicht m?glich. Kommt es ausnahmsweise zu einer Hilfst?tigkeit, muss diese inhaltlich klar von den T?tigkeiten im Stipendium abgegrenzt sein. Dies muss der*die Stipendiat*in der Stipendienverwaltung anzeigen.

(2) Es handelt sich um eine einseitige Ausbildungsf?rderung ohne tats?chliche Gegenleistung und bef?higt die Stipendiatin/ den Stipendiaten, an einem Vorhaben zu dem unter (1) aufgeführten Zwecken zu arbeiten. Stipendien stellen kein Arbeits- /Dienstverh?ltnis zwischen der Universit?t Paderborn und der Stipendiatin/ dem Stipendiaten dar. Die Zahlungen sind kein Arbeitsentgelt im Sinne von §14 Sozialgesetzbuch IV (SGB IV) und unterliegen daher nicht der Sozialversicherungspflicht. Mit der Vergabe von Stipendien ist infolgedessen auch nicht die ?bernahme von Beitr?gen für eine Kranken- und Unfallversicherung verbunden. Gleiches gilt für eine private Haftpflichtversicherung. Entsprechende Versicherungen sind von der Stipendiatin/ dem Stipendiaten selbst abzuschlie?en. Stipendienzeiten erzeugen keine arbeitsrechtliche Wirkung im Hinblick auf sp?tere Besch?ftigungen im ?ffentlichen Dienst (z. B. Entgeltgruppe Stufenzuordnung). Der*die Stipendiat*in darf w?hrend der Laufzeit des Stipendiums nicht zu Arbeitsleistung im Zusammenhang mit dem Stipendium im Sinne des § 611 a BGB verpflichtet werden.

(3) Die Vergabe eines Stipendiums im direkten Anschluss an ein Arbeitsverh?ltnis an der Universit?t Paderborn bedarf einer besonderen Begründung. Dabei ist der Stipendienzweck von einem ehemaligen, bestehenden oder geplanten Arbeitsverh?ltnis eindeutig abzugrenzen, indem keinerlei Arbeitsleistung gefordert oder entgegengenommenen werden darf. Dies ist anhand der Anlage dieser Rahmenrichtlinie zu dokumentierten. Die Vergabe von Stipendien als Verl?ngerung eines ansonsten nicht fortsetzbaren Arbeitsvertrages ist unzul?ssig.

(4) Die Stipendiatin oder der Stipendiat sind verpflichtet,
- den Zweck des Stipendiums zielstrebig zu verfolgen;
- mit der Gew?hrung des Stipendiums verbundene Verpflichtungen und Auflagen zu erfüllen;
- zur Einhaltung der Regeln guter wissenschaftlicher Praxis der Universit?t Paderborn;
- nach Absprache regelm??ig über den Stand der Aus- und Fortbildung bzw. des Forschungsvorhabensschriftlich zu berichten. Zus?tzliche Berichtspflichten k?nnen sich für Doktorandinnen und Doktoranden aus den jeweiligen Promotionsordnungen und den Betreuungsvereinbarungen ergeben.
- die an der Universit?t Paderborn bestehenden Ordnungen und die geltenden sicherheitsrechtlichen Bestimmungen einzuhalten.

(5) Darüber hinaus verpflichtet sich die Stipendiatin oder der Stipendiat, die Universit?t Paderborn unverzüglich zu informieren, wenn
- das Forschungsvorhaben unterbrochen, abge?ndert, vorzeitig abgeschlossen oder abgebrochen wird;
- sie oder er durch Beitr?ge Dritter für ihre oder seine wissenschaftliche T?tigkeit honoriert wird
oder ihr oder ihm oder mit ihrer oder seiner Billigung einem Dritten aus dem gef?rderten Forschungsvorhaben ein wirtschaftlicher Gewinn erw?chst;
- sie oder er von anderer Seite ein Stipendium erh?lt;
- in den sonstigen pers?nlichen Verh?ltnissen ?nderungen eintreten, die für das Stipendium relevant sind;
- sie oder er eine Erwerbst?tigkeit an der Universit?t Paderborn ausübt.

Folgende Arten von Stipendien werden an der Universit?t Paderborn vergeben:

(1) Kurzzeitstipendien, max. 6 Monate
Kurzzeitstipendien dienen insbesondere dem internationalen wissenschaftlichen Austausch von qualifizierten Studierenden, Promovierenden sowie weitere Wissenschaftler/-innen mit Wissenschaftler/-innen der Universit?t Paderborn. Kurzzeitstipendien werden für Aufenthalte von max. 6 Monaten vergeben.
Beispiele: PROMOS-Stipendien, Matching Fund

(2) Promotionsstipendien, 6 -36 Monate
Promotionsstipendien werden an Promovierende vergeben, die den Abschluss einer Promotion an der Universit?t Paderborn anstreben. Die Laufzeit des Stipendiums ist so zu vergeben, dass das Qualifizierungsziel erreicht werden kann. Eine besondere Form des Promotionsstipendiums ist das Abschlussstipendium, welches ausschlie?lich zur Fertigstellung der Dissertation vergeben werden kann. Die Einschreibung in einen Promotionsstudiengang der Universit?t Paderborn sowie die Vorlageeiner Betreuungszusage (z.B. in Form einer Betreuungsvereinbarung) des/der wissenschaftlichen Betreuers/-in sind verpflichtend.
Beispiele: Grund- und Abschlussstipendien der Kommission für Forschung und wissenschaftlichen Nachwuchs

(3) Forschungsstipendien, 3 – 24 Monate
Forschungsstipendien k?nnen ausschlie?lich an bereits promovierte Nachwuchswissenschaftler/-innen vergeben werden. Der Stipendienzweck des Forschungsstipendiums steht im unmittelbaren Zusammenhang zu dem wissenschaftlichen Qualifizierungsziel des/der Stipendiaten/in (z.B. Post-Doc-Phase, Habilitation). Für die Vergabe eines Forschungsstipendiums ist eine Erkl?rung für die Bereitstellung der notwendigen Forschungsinfrastruktur seitens der aufnehmenden Fakult?t notwendig.
Beispiel: Postdoc-Stipendium der Kommission für Forschung und wissenschaftlichen Nachwuchs

(4) Gründerstipendien, 12 – 18 Monate
Gründerstipendien richten sich an Nachwuchswissenschaftler/-innen und Studierende, die eine Existenzgründung aus der Wissenschaft vorbereiten. Gründerstipendien werden vorrangig im Rahmen der einschl?gigen drittmittelgef?rderten F?rderprogramme an potentielle Gründerinnen und Gründer vergeben.
Beispiele: Exist-Gründerstipendien

(5) Studienstipendien
Studienstipendien k?nnen an besonders qualifizierte Studierende (Masteranden) mit herausragenden Studienleistungen vergeben werden, die den Masterabschluss an der Universit?t Paderborn anstreben.

Die Verl?ngerung eines Stipendiums ist grunds?tzlich nur auf Antrag, bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, m?glich. Wichtige Gründe sind famili?re Gründe (z.B. Mutterschutz, Elternzeit, Pflege naher Angeh?riger) und die Verz?gerung des Vorhabens durch Umst?nde, die bei der Bewilligung des Stipendiums nicht vorauszusehen waren und von der Stipendiatin/ vom Stipendiaten nicht zu vertreten sind. ?ber Verl?ngerungsantr?ge entscheidet das zur Stipendienvergabe berechtigte Gremium gem?? Artikel 4 Absatz 3.

(1) Stipendien sind grunds?tzlich hochschul?ffentlich auszuschreiben, hiervon ausgenommen sind die unter Artikel 3 (1) aufgeführten Kurzzeitstipendien

(2) Die Art, H?he und Dauer des Stipendiums sind in der jeweiligen Ausschreibung bekanntzugeben. Entsprechendes gilt für die einzureichenden Antragsunterlagen.

(3) Die Vergabe eines Stipendiums erfolgt auf der Grundlage eines Auswahlverfahrens, das von einer unabh?ngigen Vergabekommission auf Fakult?tsebene (z.B. Fakult?tsrat, Promotionsausschuss, Auswahlgremium eines Graduiertenkollegs o.?.) bzw. Hochschulebene (z.B. Kommission für Forschung und wissenschaftlichen Nachwuchs) geleitet wird. Bei der Stipendienvergabe im Rahmen eines drittmittelgef?rderten Vorhabens sind die jeweiligen Regelungen des Drittmittelgebers zu beachten.

(4) Die jeweils zust?ndige Vergabekommission erstellt vor der Ver?ffentlichung einen Kriterienkatalog, der bei der Auswahl Anwendung findet.

(5) Das Vergabeverfahren und die Auswahlentscheidung sind schriftlich zu dokumentieren und anschlie?end an die Stipendienverwaltung (Dez. 2.2.) weiterzuleiten.

(6) Das Stipendium wird auf Empfehlung der Vergabekommission durch die Hochschulleitung in Abstimmung mit dem jeweiligen Dekanat bewilligt. Sofern keine Vorgaben vom jeweiligen Drittmittelgeber gemacht werden, sind die Mustervorlagen (Bewilligungsbescheid, Annahmeerkl?rung, o.?.) der Universit?t Paderborn zu verwenden.

(1) Stipendien werden grunds?tzlich zur Bestreitung des Lebensunterhalts gew?hrt. 365足彩投注_365体育投注@ dürfen den hierfür erforderlichen Betrag nicht überschreiten. Darüber hinaus k?nnen in Abh?ngigkeit des Stipendienzwecks sowie der pers?nlichen Lebensumst?nde des/der Stipendiaten/-in ein Sachkostenzuschuss bzw. eine Kinderzulage gew?hrt werden.

(2) Die H?he der Stipendien wird in den jeweiligen Ausführungsbestimmungen bzw. nach den Vorgaben des jeweiligen Drittmittelgebers festgelegt. Hochschulinterne Stipendienprogramme richten sich bei der Festlegung der Stipendienh?he nach einschl?gigen Stipendiens?tzen allgemein anerkannter F?rdergeber (z.B. Begabtenf?rderungswerke, Deutsche Forschungsgemeinschaft o.?.).

Stipendien sind gem?? §3 Nr.44 Einkommenssteuergesetz (EstG) in der Regel einkommenssteuerfrei, letztgültige Bewertung obliegt dem zust?ndigen Finanzamt. Die Universit?t Paderborn ist verpflichtet eine Kontrollmitteilung an die zust?ndige Steuerbeh?rde weiterzuleiten.

(1) Bei der Vergabe von Stipendien an Nicht-EU-Bürger ist der aufenthaltsrechtliche Status der potentiellen Stipendiatinnen/ Stipendiaten von der zust?ndigen Vergabekommission zu überprüfen.

(1) Die Universit?t Paderborn kann die Bewilligung eines Stipendiums nach Ma?gabe der §§ 48 ff. Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) NRW in der jeweils gültigen Fassung zurücknehmen oder widerrufen.

(2) Die Universit?t Paderborn kann die Bewilligung eines Stipendiums mit Wirkung für die Zukunft widerrufen. Dies gilt insbesondere, wenn Gründe erkennbar werden, die eine erfolgreiche Beendigung des Studiums, der Promotions- oder Forschungsvorhaben ausgeschlossen erscheinen lassen.

(3) Die Universit?t Paderborn kann die Bewilligung eines Stipendiums mit Wirkung für die Vergangenheit aus wichtigem Grund widerrufen oder zurücknehmen. Ein solcher Grund liegt vor, wenn
- die Bewilligung durch unrichtige und unvollst?ndige Angaben erlangt worden ist,
- das Stipendium nicht für den vorgesehenen Zweck verwendet worden ist,
- Auflagen oder Verpflichtungen durch die Stipendiatin/ den Stipendiaten nicht eingehalten werden.

(4) Wird die F?rderung mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen oder zurückgenommen, ist das Stipendium entsprechend dem Umfang des Widerrufs oder der Rücknahme an die Universit?t Paderborn zurückzuzahlen.

(5) ?ber den Widerruf bzw. die Rücknahme entscheidet das Pr?sidium in Abstimmung mit dem jeweiligen Dekanat auf Empfehlung der zust?ndigen Vergabekommission. Der Stipendiat/ die Stipendiatin erh?lt zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme.

(1) Die Grunds?tze für die Verarbeitung personenbezogener Daten werden eingehalten und die Rechtm??igkeit der Verarbeitung gew?hrleistet. Die Stipendiatinnen/ Stipendiaten werden in geeigneter Weise über die Verarbeitung (Zweck, Dauer, Umfang, ?bermittlungen etc.) informiert, um eine faire und transparente Verarbeitung zu gew?hrleisten.

(2) Im Rahmen der Vergabe und Abwicklung von Stipendien werden die dazu erforderlichen personenbezogenen Daten verarbeitet. N?heres regeln die Vorgaben der jeweiligen Stipendienprogramme, andernfalls wird der Umfang der Datenverarbeitung bspw. in den jeweiligen Ausführungsbestimmungen unter Beratung der/ des Datenschutzbeauftragten festgelegt.

(3) Die Universit?t Paderborn übermittelt personenbezogene Daten von Stipendiatinnen/ Stipendiaten an andere Stellen nur auf Basis von Einwilligungserkl?rungen oder im Rahmen vertraglicher Regelungen bzw. gesetzlicher Melde- und Auskunftspflichten. Soweit im Rahmen drittmittelfinanzierter Stipendien personenbezogene Daten an den Drittmittelgeber übermittelt werden müssen, ist in der Ausschreibung oder im Bewilligungsbescheid darauf hinzuweisen. Der zust?ndigen Steuerbeh?rde werden auf Basis der Mitteilungsverordnung (MV) Daten über Zahlungen an Stipendiatinnen/ Stipendiaten übermittelt.

(4) Im ?brigen sind die geltenden datenschutzrechtlichen Gesetze und Vorschriften einzuhalten, insbesondere die EU-Datenschutz-Grundverordnung (Verordnung des Europ?ischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG in ihrer jeweils gültigen Fassung).

(1) Diese Rahmenrichtlinie tritt am Tage nach ihrer Ver?ffentlichung in den Amtlichen Mitteilungen der Universit?t Paderborn in Kraft und ist für alle Neubewilligungen sowie Verl?ngerungsbewilligungen, die ab dem Inkrafttreten erlassen werden, anwendbar. Bereits bestehende Auswahlgremien laufender Programme, setzen ihre Arbeit gem?? dieser Richtlinie fort. Gleichzeitig tritt die Rahmenrichtlinie vom 24.05.2018 (AM.Uni.PB 11.18) au?er Kraft. Artikel 10 Abs. (2) S?tze 1 und 2 bleiben unberührt. Speziellere Regelungen (z. B. durch Drittmittelgeber) gehen dieser Richtlinie vor.

(2) Vor dem Inkrafttreten dieser Richtlinie erlassene Bewilligungsbescheide behalten ihre Gültigkeit. Für sie gilt die Rahmenrichtlinie, nach der sie bewilligt worden sind.